Rechtsprechung
BVerwG, 08.10.1981 - 6 C 234.80 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anerkennungsverfahren bezüglich der Kriegsdienstverweigerung - Beweisaufnahmerfordernis bei einem Gerichtsverfahren anlässlich einer Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst
Verfahrensgang
- VG Köln, 23.10.1980 - 8 K 2446/79
- BVerwG, 08.10.1981 - 6 C 234.80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.07.1981 - 6 C 230.80
Auszug aus BVerwG, 08.10.1981 - 6 C 234.80
Wie der Senat in seinem den Prozeßbevollmächtigten der Parteien und dem Verwaltungsgericht bekannten Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - (Aktenzeichen 1. Instanz: 8 K 1358/79 des Verwaltungsgerichts Köln) näher ausgeführt hat, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in aller Regel nicht ohne förmliche Vernehmung des Klägers als Partei geführt werden.In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der nach Auffassung der Prüfungsgremien gegen seine Anerkennung sprechenden Gesichtspunkte zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze zu beachten sowie bei der Begründung seiner neuen Entscheidung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO entwickelten Grundsätzen (vgl. das erwähnte Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - sowie das Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 -) zu verfahren haben.
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 08.10.1981 - 6 C 234.80
In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der nach Auffassung der Prüfungsgremien gegen seine Anerkennung sprechenden Gesichtspunkte zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze zu beachten sowie bei der Begründung seiner neuen Entscheidung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO entwickelten Grundsätzen (vgl. das erwähnte Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - sowie das Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 -) zu verfahren haben. - BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80
Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall - …
Auszug aus BVerwG, 08.10.1981 - 6 C 234.80
In der neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht nach förmlicher Vernehmung des Klägers als Partei die gesamten Umstände des vorliegenden Falles einschließlich der nach Auffassung der Prüfungsgremien gegen seine Anerkennung sprechenden Gesichtspunkte zu würdigen und die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer genannten Grundsätze zu beachten sowie bei der Begründung seiner neuen Entscheidung nach den zu § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO entwickelten Grundsätzen (vgl. das erwähnte Urteil vom 7. Juli 1981 - BVerwG 6 C 230.80 - sowie das Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 -) zu verfahren haben.